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Ungültigkeitsklage

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Legitimation

Rechtsgebiet:
Ungültigkeitsklage
Stichworte:
Erbrechtliche Ungültigkeitsklage, Ungültigkeitsklage
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Aktivlegitimation

  • Bedachte, die an der Ungültigerklärung ein Interesse haben
    • Erbe
    • Vermächtnisnehmer
    • Begünstigte, die ihnen auferlegte Vermächtnisse, Bedingungen oder Auflagen beseitigen wollen

Mehrere Ungültigkeitskläger müssen nicht eine notwendige (aktive) Streitgenossenschaft bilden; jeder kann für sich alleine klagen.

Nicht klageberechtigte Personen

  • Erbeserben, da sie erst später zum Zuge kommen [fehlendes unmittelbares Interesse]
  • Gläubiger des Erblassers
  • Schuldner des Erblassers, auch wenn die Forderung in den Nachlass fällt
  • Verwandte
  • Dritter, der eine Schenkung von Todes wegen infolge Formmangels anfechten will
  • Erbschaftsverwalter

Aktivlegitimation des Willensvollstreckers?

Nur wenn er in seiner Stellung betroffen ist

Klage zu Lebzeiten des Erblassers

Eine Anhebung der Ungültigkeitsklage zu Lebzeiten des Erblassers ist abzulehnen.

Passivlegitimation

  • der durch die ungültig zu erklärende Verfügung von Todes wegen Begünstigte
    • Erbe
    • Vermächtnisnehmer
  • wer an der Aufrechterhaltung der anzufechtenden Verfügung interessiert ist (vgl. BGE 96 II 79, Erw. 9 lit. b).

Mehrere Ungültigkeitsbeklagte müssen nicht eine notwendige (passive) Streitgenossenschaft bilden.

Ausnahme

  • Streitgegenstand der angefochtenen Verfügung bildet eine unteilbare Einheit
  • Judikatur: BGE 97 II 201, Erw. 3

Nicht passivlegitimierte Personen

Bloss mittelbare Begünstigte aus der anzufechtenden Verfügung

Passivlegitimation des Willensvollstreckers?

Nur wenn die Ungültigkeitsklage seine Funktion als Testamentsvollstrecker in Frage stellt

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