Das Gesetz bezeichnet die Klagegründe für eine Ungültigkeitsklage abschliessend.
Eine Ungültigkeitsklage setzt gemäss ZGB 519 ff. voraus:
- Verfügungsunfähigkeit des Erblassers (ZGB 467, ZGB 468)
- Willensmangel des Erblassers (ZGB 469)
- Unsittlichkeit und / oder Rechtswidrigkeit der Verfügung (OR 20)
- Formmangel der Verfügung (ZGB 498 ff., ZGB 512 ff.)